BFH vom 21.08.1974
II B 9/74
Normen:
FGO § 128, § 129 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 96
BStBl II 1974, 717

BFH - 21.08.1974 (II B 9/74) - DRsp Nr. 1997/12151

BFH, vom 21.08.1974 - Aktenzeichen II B 9/74

DRsp Nr. 1997/12151

»1. In der Beschwerdeschrift muß die Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richten soll, eindeutig bezeichnet sein. 2. Richtet sich die Beschwerde nach dem objektiven Inhalt der Beschwerdeschrift eindeutig gegen eine bestimmte Entscheidung, so kommt eine Umdeutung dahin, daß eine vom Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist bezeichnete andere Entscheidung Beschwerdegegenstand sein soll, nicht in Betracht.«

Normenkette:

FGO § 128, § 129 ;

Der Beschwerdeführer hatte gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamts (Beschwerdegegner) im Mai 1970 Klage erhoben (Geschäftszeichen des Finanzgerichts: V 81/70 und im Juli 1971 bei dem Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids begehrt (Geschäftszeichen: V 178/71 ).

In der Klagesache war der Beschwerdeführer unter Angabe des Geschäftszeichens am 27. November 1973 zur mündlichen Verhandlung auf den 12. Dezember 1973 geladen worden. Zu dieser Verhandlung war der Beschwerdeführer erschienen; das Finanzgericht hatte die Verhandlung mit dem Beschluß geschlossen, daß die Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde.