Der Beschwerdeführer hatte gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamts (Beschwerdegegner) im Mai 1970 Klage erhoben (Geschäftszeichen des Finanzgerichts: V 81/70 und im Juli 1971 bei dem Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids begehrt (Geschäftszeichen: V 178/71 ).
In der Klagesache war der Beschwerdeführer unter Angabe des Geschäftszeichens am 27. November 1973 zur mündlichen Verhandlung auf den 12. Dezember 1973 geladen worden. Zu dieser Verhandlung war der Beschwerdeführer erschienen; das Finanzgericht hatte die Verhandlung mit dem Beschluß geschlossen, daß die Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde.
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