Mit seinen Beschlüssen vom 20. Januar 1975 VIII B 45/74 und VIII B 90/74 hat der erkennende Senat die Beschwerden des Antragstellers gegen die Ablehnung der Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide durch das Finanzgericht (FG) für 1970 als unbegründet zurückgewiesen und für 1971 als unzulässig verworfen. Die in der Einkommensteuersache 1971 eingelegte Revision verwarf er durch Beschluß vom 26. Februar 1975 VIII R 166/74 als unzulässig. Die Einkommensteuersache 1970 ist noch beim FG anhängig.
Mit Schreiben vom 28. März 1975 und 4. Juni 1975 beantragt der Antragsteller erneut, die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1970 und 1971 auszusetzen und - hilfsweise - die Sachen an das zuständige FG zu verweisen.
Die Hauptanträge sind unzulässig.
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