BFH vom 21.10.1981
I R 83/78
Normen:
AO § 124, §131 Abs. 1 Satz 1; FGO § 101 Satz 2, § 102 ; StSäumG § 1 Abs. 1 Satz 1; StSäumVO § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 134, 392
BStBl II 1982, 225

BFH - 21.10.1981 (I R 83/78) - DRsp Nr. 1997/15154

BFH, vom 21.10.1981 - Aktenzeichen I R 83/78

DRsp Nr. 1997/15154

»Ein Säumniszuschlag ist nicht schon deshalb wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, weil ein bei Steuerfälligkeit vorhandener Gegenanspruch nach Ablauf der Schonfrist aufrechenbar wird und der Steuerpflichtige damit aufrechnet.«

Normenkette:

AO § 124, §131 Abs. 1 Satz 1; FGO § 101 Satz 2, § 102 ; StSäumG § 1 Abs. 1 Satz 1; StSäumVO § 1 Abs. 1;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte am 10. Dezember 1975 eine Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von ...DM zu leisten. Er überreichte am 16. Dezember 1975 dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) einen Scheck über .....DM, sowie die Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 1975, in der er einen Vorsteuerüberschuß in Höhe von .....DM erklärt hatte. Gleichzeitig verlangte er, den Überschuß der Vorsteuerbeträge und den Scheckbetrag mit der geschuldeten Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von .....DM, der Kirchensteuervorauszahlung in Höhe von .....DM und mit dem Betrag der gleichzeitig angemeldeten Lohn- und Lohnkirchensteuer für November 1975 in Höhe von .....DM zu verrechnen.