BFH vom 21.10.1982
IV R 113/82
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 Satz 2, § 58 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 53 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 3
BStBl II 1983, 239

BFH - 21.10.1982 (IV R 113/82) - DRsp Nr. 1997/15527

BFH, vom 21.10.1982 - Aktenzeichen IV R 113/82

DRsp Nr. 1997/15527

»Tritt ein Gebrechlichkeitspfleger in einen vom Pflegebefohlenen erhobenen Prozeß ein, so sind Zustellungen ab Vorlage der Bestallungsurkunde an den Pfleger zu richten.«

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 Satz 2, § 58 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 53 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhob am 30. Juni 1981 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) Klage, die nach Auskunft des FA die Veranlagung zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1972 bis 1974 sowie zur Vermögensteuer auf den 1. Januar 1969, 1. Januar 1972 und 1. Januar 1974 betraf. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 1981 nahm der Prozeßbevollmächtigte des Klägers als dessen Gebrechlichkeitspfleger (§ 1910 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) das Verfahren auf und legte eine beglaubigte Abschrift seiner Bestallung durch das Amtsgericht A vom 28. August 1981 vor, aus der sich ergibt, daß die Pflegschaft die Wahrnehmung der Wohnungsangelegenheiten sowie Vertretung bei Behörden und Gerichten einschließlich arbeitsrechtlicher Angelegenheiten des Klägers umfaßt.

Die Klage wurde nicht begründet. Zum Verhandlungstermin, zu dem der Gebrechlichkeitspfleger ordnungsgemäß geladen worden war, erschien für den Kläger niemand. Die Ladung enthielt den Zusatz, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).