BFH vom 21.12.1982
VIII B 36/82
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, § 114 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 232
BStBl II 1983, 232

BFH - 21.12.1982 (VIII B 36/82) - DRsp Nr. 1997/15524

BFH, vom 21.12.1982 - Aktenzeichen VIII B 36/82

DRsp Nr. 1997/15524

»Der im Urteil vom 29.05.1979 VI R 21/77 (BFHE 128, 148, BStBl II 1979, 650) aufgestellte Rechtsgrundsatz, daß ein berechtigtes Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 2 FGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des ursprünglich vom FA erlassenen Verwaltungsakts bestehen kann, wenn der Antrag auf Erhöhung eines im Lohnsteuerermäßigungsverfahren eingetragenen Freibetrags deshalb keinen Erfolg mehr haben kann, weil sich die begehrte Eintragung wegen Zeitablaufs im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr auswirken kann, gilt nicht für das Verfahren der einstweiligen Anordnung.«

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, § 114 Abs. 1 ;

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) bezog im Streitjahr 1981 als Oberarzt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als Miterbe hatte er von seinen beiden Brüdern aus der ungeteilten Erbengemeinschaft zu seinem 1/3-Anteil die weiteren 2/3-Anteile an einem Zweifamilienhaus für je 140.000 DM erworben. Hierzu vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, daß es sich um einen entgeltlichen Erwerb gehandelt habe, für den er die erhöhten Absetzungen nach § 7b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch nehmen könne.