I. Streitig ist die Festsetzung eines Konjunkturzuschlags nach dem Gesetz über die Erhebung eines rückzahlbaren Konjunkturzuschlags zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (KonjZG) vom 23. Juli 1970 (Bundesgesetzblatt I 1970 S. 1125 -BGBl I 1970, 1125-, BStBl I 1970, 914).
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) hatte mit Bescheid vom 4. August 1970 im Wege der nachträglichen Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 1969 gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1969 eine Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von 93.642 DM gegen die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) festgesetzt; der festgesetzte Betrag sollte zum 10. September 1970 fällig sein.
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