BFH vom 22.01.1976
IV R 169/71
Normen:
FGO § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 521
BStBl II 1976, 495

BFH - 22.01.1976 (IV R 169/71) - DRsp Nr. 1997/12889

BFH, vom 22.01.1976 - Aktenzeichen IV R 169/71

DRsp Nr. 1997/12889

»1. Erklärt das beklagte Finanzamt die Hauptsache für erledigt, widerspricht aber der Kläger dieser Erledigungserklärung, so hat das Gericht zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. 2. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, daß eine Erledigung stattgefunden hat, so stellt es dies durch Urteil fest. Die Kostenentscheidung ergibt sich in diesem Fall aus § 138 Abs. 1 FGO

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1 ;

I. Streitig ist die Festsetzung eines Konjunkturzuschlags nach dem Gesetz über die Erhebung eines rückzahlbaren Konjunkturzuschlags zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (KonjZG) vom 23. Juli 1970 (Bundesgesetzblatt I 1970 S. 1125 -BGBl I 1970, 1125-, BStBl I 1970, 914).

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) hatte mit Bescheid vom 4. August 1970 im Wege der nachträglichen Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 1969 gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1969 eine Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von 93.642 DM gegen die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) festgesetzt; der festgesetzte Betrag sollte zum 10. September 1970 fällig sein.