BFH vom 22.01.1976
IV R 220/72
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 282
BStBl II 1976, 455

BFH - 22.01.1976 (IV R 220/72) - DRsp Nr. 1997/12866

BFH, vom 22.01.1976 - Aktenzeichen IV R 220/72

DRsp Nr. 1997/12866

»Zur Bezeichnung des Streitgegenstands in der Klageschrift (§ 65 Abs. 1 FGO) kann es im Einzelfall genügen, daß der Kläger die Abänderung des aufgrund einer Schätzung ergangenen Steuerbescheids nach Maßgabe einer von ihm noch nachzureichenden Steuererklärung begehrt; ein bestimmter Antrag ist zur Bezeichnung des Streitgegenstands nicht erforderlich.«

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 ;

Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1969 die Höhe des wegen Nichtabgabe der Steuererklärung geschätzten Einkommens.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat die Kläger und Revisionskläger (Kläger) aufgrund einer Schätzung nach § 217 der Reichsabgabenordnung (AO) zur Einkommensteuer für das Streitjahr veranlagt (Bescheid vom 13. Mai 1971).

Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Einspruchsentscheidung erhob der Prozeßbevollmächtigte der Kläger Klage. Die Klageschrift hat folgenden Inhalt: "An das Finanzamt X

Betr.: St.Nr. ..., A.B. (Name des Klägers) in ... (Anschrift)