Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1969 die Höhe des wegen Nichtabgabe der Steuererklärung geschätzten Einkommens.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat die Kläger und Revisionskläger (Kläger) aufgrund einer Schätzung nach § 217 der Reichsabgabenordnung (AO) zur Einkommensteuer für das Streitjahr veranlagt (Bescheid vom 13. Mai 1971).
Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Einspruchsentscheidung erhob der Prozeßbevollmächtigte der Kläger Klage. Die Klageschrift hat folgenden Inhalt: "An das Finanzamt X
Betr.: St.Nr. ..., A.B. (Name des Klägers) in ... (Anschrift)
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