BFH - 22.01.1976 (V B 76/75) - DRsp Nr. 1997/12758
BFH, vom 22.01.1976 - Aktenzeichen V B 76/75
DRsp Nr. 1997/12758
»Betrifft die nach § 69 Abs. 3FGO vorzunehmende Prüfung einen Steuerbescheid, der hinterzogene Beträge i.S. des § 144AO zum Gegenstand seiner Festsetzung hat, so schließt bereits der hinreichende Verdacht einer Steuerhinterziehung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bezüglich der Anwendung einer Verjährungsfrist von zehn Jahren aus. Es muß der abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob der Steuerpflichtige eine Steuerhinterziehung begangen hat (Fortführung von BFH-Urteil vom 10.10.1972 VII R 117/69 , BFHE 107, 168, BStBl 2.1973, 68).«