Nach dem Besuch einer gewerblichen Förderungsanstalt führt der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Hochbautechniker".
Im Streitjahr 1979 war der Kläger für ein Wohnbauunternehmen, die Firma A tätig. In dem zwischen dem Kläger und der Firma A geschlossenen "Bauleitervertrag" ist u.a. vereinbart:
"BAULEITERVERTRAG ...
1. Die A bestellt durch diesen Vertrag den Bauleiter zum verantwortlichen Bauleiter im Sinne der
2. Aufgaben des Bauleiters
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