BFH vom 22.01.1988
III R 44/85
Fundstellen:
BStBl II 1988, 497

BFH - 22.01.1988 (III R 44/85) - DRsp Nr. 1997/16322

BFH, vom 22.01.1988 - Aktenzeichen III R 44/85

DRsp Nr. 1997/16322

»1. Ein der Berufstätigkeit eines Architekten ähnlicher Beruf setzt eine Ausbildung voraus, die mit der Berufsausbildung eines Architekten vergleichbar ist. Die vergleichbaren Fachkenntnisse können auch durch Kurse oder Selbststudium erworben worden sein oder anhand einer praktischen Tätigkeit nachgewiesen werden, deren Schwerpunkt im Bereich der Planung von Bauwerken liegen muß (Anschluß an BFH-Urteil vom 17.11.1981 VIII R 121/80 , BFHE 135, 421, BStBl II 1982, 492). 2. Die Tätigkeit eines zum Techniker ausgebildeten Bauleiters, der an solchen Planungen allenfalls beteiligt ist, erfüllt die unter 1. genannten Voraussetzungen nicht.«

Nach dem Besuch einer gewerblichen Förderungsanstalt führt der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Hochbautechniker".

Im Streitjahr 1979 war der Kläger für ein Wohnbauunternehmen, die Firma A tätig. In dem zwischen dem Kläger und der Firma A geschlossenen "Bauleitervertrag" ist u.a. vereinbart:

"BAULEITERVERTRAG ...

1. Die A bestellt durch diesen Vertrag den Bauleiter zum verantwortlichen Bauleiter im Sinne der HOAI der LBO und VOB für diesen im einzelnen schriftlich zuzuweisende Bauvorhaben.

2. Aufgaben des Bauleiters