BFH vom 22.02.1974
III R 5/73
Normen:
BGB § 609 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 534
BStBl II 1974, 330

BFH - 22.02.1974 (III R 5/73) - DRsp Nr. 1997/11916

BFH, vom 22.02.1974 - Aktenzeichen III R 5/73

DRsp Nr. 1997/11916

»1. Der Senat hält an der im BFH-Urteil vom 10.03.1972 III R 52/69 (BFHE 105, 160, BStBl II 1972, 518) vertretenen Auffassung fest, daß Gesellschafterdarlehen im Bewertungsrecht grundsätzlich in gleicher Weise zu behandeln sind wie im Ertragsteuerrecht. Der Hinweis auf das BFH-Urteil vom 21.03.1969 III R 18/68 (BFHE 95, 402, BStBl II 1969, 430) im vorletzten Absatz der Entscheidungsgründe bedeutet keine Einschränkung dieses Grundsatzes. 2. Auch eine unverzinsliche, langfristige, nicht befristete Schuld ist nach § 12 Abs. 1 BewG 1965 unter dem Nennwert zu bewerten. 3. Ist eine Laufzeit der Schuld nicht vereinbart, so ist bei der Frage, ob es sich um eine langfristige Schuld handelt, nicht auf die formale Kündigungsmöglichkeit des § 609 BGB, sondern in erster Linie darauf abzustellen, welche Laufzeit sich bei wirtschaftlicher Betrachtung nach den Umständen des Falles ergibt. Liegt danach eine langfristige Schuld vor, so kann von einer Laufzeit von vier Jahren ausgegangen werden.«

Normenkette:

BGB § 609 ;