BFH vom 22.02.1980
VI R 132/79
Normen:
FGO § 104 Abs. 2, § 105 Abs. 4 Satz 2, § 119, § 120 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 130, 126
BStBl II 1980, 398

BFH - 22.02.1980 (VI R 132/79) - DRsp Nr. 1997/14506

BFH, vom 22.02.1980 - Aktenzeichen VI R 132/79

DRsp Nr. 1997/14506

»Wird ein Urteil nicht verkündet, so entspricht das FG auch dann der Vorschrift des § 104 Abs. 2 FGO, wenn es das von den Berufsrichtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergibt. Die Überschreitung dieser Frist für sich allein ist jedoch kein in der Revision beachtlicher Verfahrensmangel.«

Normenkette:

FGO § 104 Abs. 2, § 105 Abs. 4 Satz 2, § 119, § 120 Abs. 2 Satz 2;

I. Auf die Klage hatte das Finanzgericht (FG) auf den 8. November 1978 mündliche Verhandlung anberaumt, die mit der Verkündung des Beschlusses geschlossen wurde, daß die Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde. Da das bis zum 21. Dezember 1978 nicht geschehen war, fragte die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin schriftlich unter diesem Datum beim Vorsitzenden des FG an, a) an welchem Tag das Urteil der Geschäftsstelle übergeben worden sei (§ 104 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und b) welchen Ausgang die Sache gefunden habe.

Hierauf antwortete der Berichterstatter des FG unter dem 28. Dezember 1978 u.a. wie folgt:

"Zu Ihrer Information teile ich Ihnen nachfolgend den Tenor des am 8. November 1978 beschlossenen Urteils mit:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.