BFH vom 22.03.1977
VII R 110/74
Normen:
FGO § 91 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 225
BStBl II 1977, 650

BFH - 22.03.1977 (VII R 110/74) - DRsp Nr. 1997/13413

BFH, vom 22.03.1977 - Aktenzeichen VII R 110/74

DRsp Nr. 1997/13413

»Wenn ein sich in Haft befindender, fristgerecht zur mündlichen Verhandlung geladener Beteiligter gegen den Termin keine Einwendungen erhoben hat und zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, liegt in deren Durchführung keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das FG ist nicht verpflichtet, von sich aus dafür zu sorgen, daß der Beteiligte in die Lage versetzt wird, in der mündlichen Verhandlung persönlich zu erscheinen.«

Normenkette:

FGO § 91 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

I. Das Finanzgericht (FG) hat die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) gegen einen Eingangsabgabenbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (des Hauptzollamts - HZA -) erhobene Klage durch Urteil vom 11. September 1974 abgewiesen.

Mit der Revision macht der Kläger geltend: