I. Das Finanzgericht (FG) hat die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) gegen einen Eingangsabgabenbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (des Hauptzollamts - HZA -) erhobene Klage durch Urteil vom 11. September 1974 abgewiesen.
Mit der Revision macht der Kläger geltend:
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