BFH vom 22.06.1976
VII R 38/73
Normen:
AbsichG § 1; FGO § 33 ; VwGO § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 223
BStBl II 1976, 629

BFH - 22.06.1976 (VII R 38/73) - DRsp Nr. 1997/12970

BFH, vom 22.06.1976 - Aktenzeichen VII R 38/73

DRsp Nr. 1997/12970

»Für die Rückforderung von Einfuhrvergütungen nach dem Absicherungsgesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.«

Normenkette:

AbsichG § 1; FGO § 33 ; VwGO § 40 Abs. 1 ;

I. Das Zollamt (ZA) forderte von den Klägerinnen und Revisionsbeklagten (Klägerinnen) die Einfuhrvergütung zurück, die ihnen für in der Zeit vom 29. November 1968 bis 10. Oktober 1969 eingeführte 80 Sendungen Rum durch Anrechnung auf die erhobenen Beträge an Monopolausgleich und Einfuhrumsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (AbsichG) vom 29. November 1968 ( BGBl I, 1255, Bundeszollblatt 1968 S. 1259 - BZBl 1968, 1259 -) gewährt worden war, mit der Begründung zurück, daß zu hohe Rechnungspreise angemeldet und daher die Einfuhrvergütungen zu hoch berechnet worden seien. Auf den Einspruch der Klägerinnen ermäßigte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt - HZA -) den zurückgeforderten Betrag auf 75.602,10 DM.

Für die dagegen erhobene Klage hielt das Finanzgericht Hamburg (FG) den Finanzrechtsweg im Urteil vom 13. Februar 1973 V 107/72 S-H (EFG 1973, 306) nicht für gegeben; es verwies den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht.