Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als unzulässig ab. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin -in einem Schriftsatz verbunden- Revision und "hilfsweise" Nichtzulassungsbeschwerde ein. Zur Begründung führte sie aus: Die Revision sei wegen nichtordnungsmäßiger Besetzung des FG nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne Zulassung statthaft. Die Nichtzulassungsbeschwerde werde auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. §§ 40, 44, 76, 100 FGO gestützt; die angegriffene Entscheidung beruhe auf Verfahrensmängeln. Es sei daher "der Revision bzw. der hilfsweise eingelegten Beschwerde" stattzugeben.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|