BFH vom 22.06.1982
VII B 115/81
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 70
BStBl II 1982, 603

BFH - 22.06.1982 (VII B 115/81) - DRsp Nr. 1997/15330

BFH, vom 22.06.1982 - Aktenzeichen VII B 115/81

DRsp Nr. 1997/15330

»Eine neben der Revision "hilfsweise" eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist im Regelfall als bedingtes Rechtsmittel unzulässig.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 ;

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als unzulässig ab. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin -in einem Schriftsatz verbunden- Revision und "hilfsweise" Nichtzulassungsbeschwerde ein. Zur Begründung führte sie aus: Die Revision sei wegen nichtordnungsmäßiger Besetzung des FG nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne Zulassung statthaft. Die Nichtzulassungsbeschwerde werde auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. §§ 40, 44, 76, 100 FGO gestützt; die angegriffene Entscheidung beruhe auf Verfahrensmängeln. Es sei daher "der Revision bzw. der hilfsweise eingelegten Beschwerde" stattzugeben.