BFH vom 22.07.1993
VI R 103/92
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 1993, 787
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - 22.07.1993 (VI R 103/92) - DRsp Nr. 1997/16415

BFH, vom 22.07.1993 - Aktenzeichen VI R 103/92

DRsp Nr. 1997/16415

»Aufwendungen für einen Lehrgang, der Grundkenntnisse in einer gängigen Fremdsprache vermittelt, sind nicht als Werbungskosten abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Reiseverkehrskauffrau. Im Hinblick auf eine vorgesehene Verwendung als Reisegruppenleiterin für Italien nahm sie im Streitjahr in Rom an einem dreiwöchigen Intensivsprachkurs (Grundkurs) in Italienisch teil. Im Prospekt des Veranstalters waren 30 wöchentliche Unterrichtsstunden von Montag bis Freitag angekündigt. Vorkenntnisse waren nicht erforderlich. Es wird auch auf Lehrgänge hingewiesen, die neben dem Sprachkurs belegt werden können, etwa ein Koch- oder Weinkurs. Die ihr durch den Kurs, Aufenthalt und die Reise entstandenen Aufwendungen machte die Klägerin als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte den begehrten Abzug ab.