BFH vom 22.07.1993
VI R 104/92
Normen:
EStG (1990) § 11 Abs. 1 § 34 Abs. 3 § 38a Abs. 1 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
BStBl II 1993, 795
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes (EFG 1992, 610),

BFH - 22.07.1993 (VI R 104/92) - DRsp Nr. 1997/16416

BFH, vom 22.07.1993 - Aktenzeichen VI R 104/92

DRsp Nr. 1997/16416

»1. Erhält ein Arbeitnehmer wegen einer unwirksamen Kündigung für frühere Jahre eine Gehaltsnachzahlung, so ist diese als Lohn des Jahres der Nachzahlung zu erfassen. 2. § 34 Abs. 3 EStG ab 1990 ist mit dem Grundgesetz vereinbar.«

Normenkette:

EStG (1990) § 11 Abs. 1 § 34 Abs. 3 § 38a Abs. 1 ; GG Art. 3 ;

Gründe:

I. Dem bei einer Gemeinde angestellten Kläger und Revisionskläger (Kläger) war zum 01.04.1987 gekündigt worden. Durch Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 11.10.1989 wurde endgültig festgestellt, daß die Kündigung unwirksam war und daß das Arbeitsverhältnis fortbestand. Im Streitjahr 1990 erhielt der Kläger für die Zeit vom 01.04.1987 bis 31.07.1989 von der Gemeinde eine Gehaltsnachzahlung in Höhe von insgesamt 72.599 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) sah die Gehaltszahlung als Lohn des Streitjahrs 1990 an (Gesamtlohn: 42.992,38 DM zuzüglich 72.599 DM = 115.591 DM) und setzte die Steuer unter Anwendung der Vorschrift des § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fest. Der Einkommensteuerbescheid 1990 führte zu einer Steuernachforderung in Höhe von 10.747 DM.