BFH vom 22.07.1993
VI R 116/90
Normen:
EStG § 42d Abs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1993, 775
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - 22.07.1993 (VI R 116/90) - DRsp Nr. 1997/16414

BFH, vom 22.07.1993 - Aktenzeichen VI R 116/90

DRsp Nr. 1997/16414

»1. Die Vorschrift des § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG ist ihrem Wortlaut gemäß dahin auszulegen, daß der Arbeitgeber (nur) für die nach den gesetzlichen Vorschriften einzubehaltende Lohnsteuer und nicht für gesetzeswidrig zu hoch einbehaltene Lohnsteuer haftet. 2. Die Haftung nach § 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG wegen einer fehlerhaften Lohnbescheinigung erfordert die Feststellung, daß Einkommensteuer (Lohnsteuer) verkürzt worden ist.«

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen der GmbH & Co. In dieser Eigenschaft kündigte er 800 Arbeitnehmern mit Wirkung ab Januar 1982 unter Einhaltung der jeweils bestehenden Kündigungsfristen und stellte sie gleichzeitig von der Arbeit frei.

Die Arbeitnehmer hatten bis zum Tage der Konkurseröffnung Konkursausfallgeld und von diesem Zeitpunkt an bis zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle Arbeitslosengeld bezogen. Auf den den Arbeitnehmern ausgehändigten Lohnsteuerkarten bescheinigte der Kläger nur das Konkursausfallgeld.