BFH vom 22.12.1981
VII R 104/80
Normen:
FGO § 69, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 149
BStBl II 1982, 356

BFH - 22.12.1981 (VII R 104/80) - DRsp Nr. 1997/15214

BFH, vom 22.12.1981 - Aktenzeichen VII R 104/80

DRsp Nr. 1997/15214

»Entscheidet das FG unter Berücksichtigung und Würdigung einer vom Kläger im Aussetzungsverfahren nach Schluß der mündlichen Verhandlung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, in der der Hauptbelastungszeuge von seinen den Kläger belastenden Aussagen im Ermittlungsverfahren abrückt, ohne die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu beschließen, so ist das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.«

Normenkette:

FGO § 69, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt -HZA-) Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, die der verstorbene Ehemann und Rechtsvorgänger der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), D (im folgenden: D) hinsichtlich 17 gegen ihn ergangener Steuerhaftungsbescheide, darunter einen Steuer- und Haftungsbescheid, gestellt hatte, zu Recht abgelehnt hat.

Vor dem FG fand am 18. Dezember 1979 eine mündliche Verhandlung statt. Nach dem Sitzungsprotokoll schloß der Vorsitzende die mündliche Verhandlung und verkündete nach Beratung den Beschluß, daß eine Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde. Wie den Akten des FG zu entnehmen ist, wurde der Geschäftsstelle am 27. Dezember 1979 das von den Berufsrichtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung übergeben.