BFH vom 23.01.1975
IV B 69/74
Normen:
FGO § 138 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 5;
Fundstellen:
BFHE 114, 526
BStBl II 1975, 386

BFH - 23.01.1975 (IV B 69/74) - DRsp Nr. 1997/12422

BFH, vom 23.01.1975 - Aktenzeichen IV B 69/74

DRsp Nr. 1997/12422

»1. Erklären die Beteiligten einen beim FG nach § 69 Abs. 3 FGO gestellten Antrag auf Vollziehungsaussetzung in der Hauptsache für erledigt, nachdem das FA die Vollziehungsaussetzung zunächst abgelehnt hatte, dann aber auf eine neben dem Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO eingelegte Beschwerde des Steuerpflichtigen hin die Vollziehung aussetzt, so ist über die Verfahrenskosten nach § 138 Abs. 1 FGO zu entscheiden. 2. Es entspricht billigem Ermessen, daß in einem solchen Fall der Steuerpflichtige und das FA die Verfahrenskosten je zur Hälfte tragen, es sei denn, daß der Steuerpflichtige auf Grund besonderer Umstände (z.B. Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen durch das FA) Anlaß hatte, beide Rechtsbehelfe nebeneinander zu ergreifen.«

Normenkette:

FGO § 138 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 5;