BFH vom 23.01.1976
VI B 144/75
Normen:
BFH-EntlastG (vom 8. Juli 1975 - BGBl I 1975, 1861 - BStBl I 1975, 932) Art. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BFHE 117, 440
BStBl II 1976, 120

BFH - 23.01.1976 (VI B 144/75) - DRsp Nr. 1997/12686

BFH, vom 23.01.1976 - Aktenzeichen VI B 144/75

DRsp Nr. 1997/12686

»Hat das FG in einer Aussetzungssache nach § 69 Abs. 3 und 4 FGO entschieden, so ist hiergegen eine Beschwerde nur zulässig, wenn sie vom FG in dem Beschluß zugelassen worden ist. Ist dies nicht geschehen, ist eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung an den BFH nicht gegeben.«

Normenkette:

BFH-EntlastG (vom 8. Juli 1975 - BGBl I 1975, 1861 - BStBl I 1975, 932) Art. 1 Nr. 3;

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) wurde vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) durch einen Haftungsbescheid für Lohnsteuer in Anspruch genommen für nicht der Lohnsteuer unterworfene Sachbezüge ihrer Angestellten. Nach Einlegung des Einspruchs beantragte sie beim FG, die Vollziehung des Haftungsbescheides gemäß § 69 Abs 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen. Das FG lehnte den Antrag mit Beschluß vom 22. Oktober 1975 ab. Mit ihrer Beschwerde vom 3. November 1975 beantragte die Beschwerdeführerin, gegen den Beschluß des FG die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen Divergenz zur Rechtsprechung des BFH zuzulassen.

Die Beschwerde ist unzulässig.