BFH vom 23.02.1978
IV E 1/78
Normen:
AO (a.F.) § 215 ; GKG § 13 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 7
BStBl II 1978, 409

BFH - 23.02.1978 (IV E 1/78) - DRsp Nr. 1997/13767

BFH, vom 23.02.1978 - Aktenzeichen IV E 1/78

DRsp Nr. 1997/13767

»Wird bei einem einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren um die Höhe des Gewinns gestritten, so wird der Streitwert allein durch das mit einem v.H.-Satz des streitigen Gewinnanteils anzusetzende Interesse der von diesem Verfahren unmittelbar betroffenen Personen (Mitunternehmer) an einer Minderung ihrer Einkommensteuerschuld bestimmt; etwaige Folgewirkungen des Ausgangs eines Rechtsstreits um die Rechtmäßigkeit eines einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheids auf andere Steuerpflichtige müssen außer Betracht bleiben.«

Normenkette:

AO (a.F.) § 215 ; GKG § 13 ;