BFH - 23.02.1978 (IV E 1/78) - DRsp Nr. 1997/13767
BFH, vom 23.02.1978 - Aktenzeichen IV E 1/78
DRsp Nr. 1997/13767
»Wird bei einem einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren um die Höhe des Gewinns gestritten, so wird der Streitwert allein durch das mit einem v.H.-Satz des streitigen Gewinnanteils anzusetzende Interesse der von diesem Verfahren unmittelbar betroffenen Personen (Mitunternehmer) an einer Minderung ihrer Einkommensteuerschuld bestimmt; etwaige Folgewirkungen des Ausgangs eines Rechtsstreits um die Rechtmäßigkeit eines einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheids auf andere Steuerpflichtige müssen außer Betracht bleiben.«