BFH vom 23.03.1982
VIII B 16/82
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 4; GKG § 34 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 263
BStBl II 1982, 373

BFH - 23.03.1982 (VIII B 16/82) - DRsp Nr. 1997/15219

BFH, vom 23.03.1982 - Aktenzeichen VIII B 16/82

DRsp Nr. 1997/15219

»Die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr ist eine Kostenentscheidung, gegen die während der Geltungsdauer des BFH-EntlastG eine Beschwerde nicht gegeben ist.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 4; GKG § 34 ;

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -FA-) war Beklagter in dem Verfahren E (Klägerin) gegen FA wegen Einkommensteuer 1965 bis 1976. Das FG legte dem FA eine Verzögerungsgebühr gemäß § 34 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe einer halben Gebühr nach einem Streitwert von 58.475 DM auf; das FA habe zum Nachweis der Steuerhinterziehung der Klägerin prozeßverzögernd erst in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 1980 vorgebracht, aus einem dem FG nicht vorgelegten Aktenvermerk ergebe sich, daß die Klägerin die Kassenaufzeichnungen selbst geführt habe.

Das FA hat Beschwerde eingelegt. Es macht geltend, die Beschwerde sei gemäß § 5 Abs. 2 GKG statthaft. Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) greife nicht ein, weil § 34 GKG keine Kostenvorschrift sei. Die Beschwerde habe grundsätzliche Bedeutung (Auslegung des § 34 GKG), und es sei nicht rechtliches Gehör gewährt worden (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Sein Verhalten sei auch entschuldigt. Der fragliche Aktenvermerk sei ihm selbst erst kurz vor dem Termin bekanntgeworden.