BFH vom 23.05.1990
III R 44/87
Fundstellen:
BStBl II 1990, 1037

BFH - 23.05.1990 (III R 44/87) - DRsp Nr. 1997/16370

BFH, vom 23.05.1990 - Aktenzeichen III R 44/87

DRsp Nr. 1997/16370

»Die sog. Beschäftigungszulage nach § 4b InvZulG 1982 ist auch dann zu gewähren, wenn ein Steuerpflichtiger in der Zeit vom 01.01.1982 bis 31.12.1982 mit den Bauarbeiten ohne die erforderliche Baugenehmigung begonnen hat, sofern ihm diese Genehmigung nach Ablauf des Begünstigungszeitraumes erteilt worden ist (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 08.02.1980 III R 100/78, BFHE 130, 105, BStBl II 1980, 473, zu § 4b InvZulG 1975).«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt auf einem eigenen Grundstück eine Gaststätte mit Fremdenzimmern. Im Streitjahr (1982) verblendete sie, ohne zuvor eine Baugenehmigung beantragt zu haben, die Vorderfront des Gebäudes mit Klinkern.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte die von der Klägerin u.a. auch für diese Maßnahme gemäß § 4b des Investitionszulagengesetzes 1982 (InvZulG 1982) beantragte Investitionszulage ab. Das FA war -auch in der Einspruchsentscheidung- der Auffassung, die Verklinkerung sei keine begünstigte Investition, da es an der dafür notwendigen Baugenehmigung fehle. Die übrigen Aufwendungen überträfen nicht das anzusetzende Vergleichsvolumen.