I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt auf einem eigenen Grundstück eine Gaststätte mit Fremdenzimmern. Im Streitjahr (1982) verblendete sie, ohne zuvor eine Baugenehmigung beantragt zu haben, die Vorderfront des Gebäudes mit Klinkern.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte die von der Klägerin u.a. auch für diese Maßnahme gemäß §
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