BFH - 23.06.1976 (VIII B 61/75) - DRsp Nr. 1997/12933
BFH, vom 23.06.1976 - Aktenzeichen VIII B 61/75
DRsp Nr. 1997/12933
»1. Die Kosten eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens sind nach § 138 Abs. 1FGO dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn das FA dem Begehren des Antragstellers vor Verfahrensbeginn nicht entsprechen konnte, weil der Antragsteller ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt hatte. 2. Der Antrag auf Erlaß einer Gesamtschuld ist nicht ohne weiteres auch als Aufteilungsantrag nach § 7 Abs. 3StAnpG aufzufassen.«