BFH vom 23.06.1978
III R 112/76
Normen:
AO § 225a Abs. 2 (i.d.F. des VStRG 1974); BewG (1974) § 22 Abs. 4 Nr. 2, § 33 ; FGO § 155 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 459
BStBl II 1978, 642

BFH - 23.06.1978 (III R 112/76) - DRsp Nr. 1997/13881

BFH, vom 23.06.1978 - Aktenzeichen III R 112/76

DRsp Nr. 1997/13881

»1. Die Fortschreibung eines Einheitswerts zur Fehlerbeseitigung ist von Amts wegen auf den Beginn des Kalenderjahres durchzuführen, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Nachsicht) wegen verspäteten Hinweises auf den Fehler durch den Steuerpflichtigen ist deshalb nicht möglich. 2. Das Wohngebäude eines Betriebs der Landwirtschaft und Forstwirtschaft ist nicht deshalb als Grundvermögen zu bewerten, weil der Betrieb nicht als Haupterwerbsquelle dient. 3. Ab 01.01.1974 beträgt der Streitwert bei Anfechtung des Einheitswerts für einen Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft 60 v.T. des streitigen Wertunterschieds.«

Normenkette:

AO § 225a Abs. 2 (i.d.F. des VStRG 1974); BewG (1974) § 22 Abs. 4 Nr. 2, § 33 ; FGO § 155 ; ZPO § 3 ;