BFH vom 23.06.1978
VI B 35/78
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 5, § 82 ; ZPO § 42, § 406 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 340
BStBl II 1978, 602

BFH - 23.06.1978 (VI B 35/78) - DRsp Nr. 1997/13862

BFH, vom 23.06.1978 - Aktenzeichen VI B 35/78

DRsp Nr. 1997/13862

»Hat ein Verfahrensbeteiligter einen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und ist dieses Ablehnungsgesuch vom Finanzgericht durch Beschluß zurückgewiesen worden, so kann das Gericht ungeachtet einer dagegen eingelegten, aber noch nicht erledigten Beschwerde über den Rechtsstreit in der Hauptsache durch Urteil entscheiden. Dem Beteiligten bleibt es unbenommen, gegen das Urteil eine Verfahrensrüge zu erheben, mit der er die ungerechtfertigte Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs geltend macht.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 5, § 82 ; ZPO § 42, § 406 ;