BFH vom 23.10.1974
I R 13/73
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 553
BStBl II 1975, 204

BFH - 23.10.1974 (I R 13/73) - DRsp Nr. 1997/12309

BFH, vom 23.10.1974 - Aktenzeichen I R 13/73

DRsp Nr. 1997/12309

»Verpachtet im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die Besitz-Personengesellschaft der Betriebs-Kapitalgesellschaft nicht ihren Betrieb, sondern allein die Räumlichkeiten, in denen er geführt wurde, unter Übertragung des Umlaufvermögens und des Vertriebs unter Zurückbehaltung des Grundvermögens und des Inventars, so liegt im entgeltlichen Erwerb des Betriebsvermögens (Anlage- und Umlaufvermögens) einer von der Betriebs-Kapitalgesellschaft gegründeten Zweigniederlassung der Erwerb eines lebenden Unternehmens. Der Fall ist dem mit Urteil vom 31.03.1971 I R 111/69 (BFHE 102, 73, BStBl II 1971, 536) entschiedenen nicht vergleichbar.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;