I. Die Klägerin zu 2. betrieb in Hamburg ein Tanzlokal mit Gastronomie. Der Kläger zu 1. war Träger der Erlaubnis zum Betrieb der Schankwirtschaft. Am ... nahm das Bezirksamt die dem Kläger zu 1. erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Schankwirtschaft gemäß § 12 Abs. 2 Nr.
Auf die gegen die Rücknahme der Schankerlaubnis gerichtete Klage hob das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg die Bescheide des Bezirksamtes ersatzlos auf. Das VG war der Auffassung, daß das steuerliche Verhalten des Klägers keinen Schluß auf eine fehlende Zuverlässigkeit zum Betriebe der Gaststätte zulasse. Gegen dieses Urteil wandte sich die Freie und Hansestadt Hamburg mit der Berufung an das Oberverwaltungsgericht (OVG). In dem Berufungsverfahren hat das OVG folgenden Beweisbeschluß erlassen.
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