BFH vom 23.10.1974
VII R 54/70
Normen:
FGO § 33, § 34 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 159
BStBl II 1975, 298

BFH - 23.10.1974 (VII R 54/70) - DRsp Nr. 1997/12368

BFH, vom 23.10.1974 - Aktenzeichen VII R 54/70

DRsp Nr. 1997/12368

»Für eine Klage, durch die einer Finanzbehörde untersagt werden soll, die von einem Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit geforderten Auskünfte über die steuerlichen Verhältnisse des Klägers zu verteilen, ist der Finanzrechtsweg nicht gegeben.«

Normenkette:

FGO § 33, § 34 ;

I. Die Klägerin zu 2. betrieb in Hamburg ein Tanzlokal mit Gastronomie. Der Kläger zu 1. war Träger der Erlaubnis zum Betrieb der Schankwirtschaft. Am ... nahm das Bezirksamt die dem Kläger zu 1. erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Schankwirtschaft gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes (GastG) zurück. Zur Begründung der Erlaubnisrücknahme berief sich das Bezirksamt auf steuerliche Unzuverlässigkeit des Klägers zu 1. .

Auf die gegen die Rücknahme der Schankerlaubnis gerichtete Klage hob das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg die Bescheide des Bezirksamtes ersatzlos auf. Das VG war der Auffassung, daß das steuerliche Verhalten des Klägers keinen Schluß auf eine fehlende Zuverlässigkeit zum Betriebe der Gaststätte zulasse. Gegen dieses Urteil wandte sich die Freie und Hansestadt Hamburg mit der Berufung an das Oberverwaltungsgericht (OVG). In dem Berufungsverfahren hat das OVG folgenden Beweisbeschluß erlassen.