BFH vom 23.10.1975
VIII R 99/75
Normen:
FGO § 120 Abs. 1 Satz 1, § 143 Abs. 1, § 109 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 1
BStBl II 1976, 296

BFH - 23.10.1975 (VIII R 99/75) - DRsp Nr. 1997/12780

BFH, vom 23.10.1975 - Aktenzeichen VIII R 99/75

DRsp Nr. 1997/12780

»Wird ein Urteil ohne die im Urteilstenor getroffene Kostenentscheidung zugestellt, so fehlt es i.S. von § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO an der Zustellung eines vollständigen Urteils und damit an einer Voraussetzung für den Beginn der Revisionsfrist.«

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 1 Satz 1, § 143 Abs. 1, § 109 ;

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionskläger (Kläger) -Eheleute- die Frist zur Revisionseinlegung versäumt haben.

Ausweislich des Akteninhalts und unstreitig belastete das FG im Tenor seines nicht verkündeten, der Klage zum Teil stattgebenden Urteils mit dem Verfahrenskosten die Kläger zu 94 v.H., das FA zu 6 v.H. . Nach den Urteilsgründen stützte es die Kostenentscheidung auf § 136 FGO ohne nähere Ausführungen. Das ohne die Kostenentscheidung im Tenor ausgefertigte Urteil wurde den Klägern am 24. März 1975 zugestellt und ihnen nach Ergänzung des Tenors um die in der Urschrift enthaltene Kostenentscheidung (Rückforderung des Urteils zwecks entsprechender Ergänzung durch die Geschäftsstelle des FG am 24. März 1975, Rückgabe durch die Kläger an das FG am 4. April 1975) mit einfachem Brief vom 29. April 1975 wieder zugesandt.