I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionskläger (Kläger) -Eheleute- die Frist zur Revisionseinlegung versäumt haben.
Ausweislich des Akteninhalts und unstreitig belastete das FG im Tenor seines nicht verkündeten, der Klage zum Teil stattgebenden Urteils mit dem Verfahrenskosten die Kläger zu 94 v.H., das FA zu 6 v.H. . Nach den Urteilsgründen stützte es die Kostenentscheidung auf § 136 FGO ohne nähere Ausführungen. Das ohne die Kostenentscheidung im Tenor ausgefertigte Urteil wurde den Klägern am 24. März 1975 zugestellt und ihnen nach Ergänzung des Tenors um die in der Urschrift enthaltene Kostenentscheidung (Rückforderung des Urteils zwecks entsprechender Ergänzung durch die Geschäftsstelle des FG am 24. März 1975, Rückgabe durch die Kläger an das FG am 4. April 1975) mit einfachem Brief vom 29. April 1975 wieder zugesandt.
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