BFH vom 23.11.1978
I R 144/76
Normen:
FGO § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 368
BStBl II 1979, 191

BFH - 23.11.1978 (I R 144/76) - DRsp Nr. 1997/14007

BFH, vom 23.11.1978 - Aktenzeichen I R 144/76

DRsp Nr. 1997/14007

»Hat das FG aufgrund einer mündlichen Verhandlung entschieden, bei der die ordnungsmäßig geladenen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unentschuldigt ausgeblieben sind, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, daß das Gericht bei seiner Entscheidung vom FA in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragene Tatsachen berücksichtigt.«

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine GmbH - betrieb den Erwerb und die Verwertung von Grundbesitz. Gesellschafter waren je zur Hälfte B. und L. . Aufgrund des bei einer Betriebsprüfung festgestellten Sachverhalts - Verkauf von Garagenplätzen - nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) verdeckte Gewinnausschüttungen der Klägerin an ihre Gesellschafter an.

Auf der Grundlage des Betriebsprüfungsberichts erging der endgültige Körperschaftsteuerbescheid 1971. Der Einspruch der Klägerin, mit der sie sich vornehmlich gegen den Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen wandte, hatte insoweit keinen Erfolg.