BFH vom 23.11.1978
I R 56/76
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1 Satz 1, 2, Art. 2 Nr. 1 Satz 3;
Fundstellen:
BFHE 126, 366
BStBl II 1979, 173

BFH - 23.11.1978 (I R 56/76) - DRsp Nr. 1997/13995

BFH, vom 23.11.1978 - Aktenzeichen I R 56/76

DRsp Nr. 1997/13995

»1. Vertretungsberechtigt i.S. des BFH-EntlastG sind nur natürliche Personen. 2. Der Mangel in der Vertretung kann nicht nach Ablauf der Revisionsfrist durch Erklärungen postulationsfähiger Personen geheilt werden. 3. Die von einem nicht postulationsfähigen Verband eingelegte Revision kann nicht in eine solche der Organe und/oder Bevollmächtigten des Verbandes umgedeutet werden.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1 Satz 1, 2, Art. 2 Nr. 1 Satz 3;

I. Das mit der Revision angefochtene Urteil ist dem ... Sparkassenverband und Giroverband - Prüfstelle - (Verband), der die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) vertreten hatte, durch Postzustellungsurkunde (PZU) gemäß § 53 Abs 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), § 184 der Zivilprozeßordnung (ZPO) am 25. März 1976 zugestellt worden. In der im Urteil enthaltenen Rechtsmittelbelehrung ist ua ausgeführt, daß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder, falls das Verfahren bis zum 31. Dezember 1978 beim BFH anhängig geworden ist, durch einen Steuerbevollmächtigten vertreten lassen müsse; das gelte auch für die Einlegung der Revision.