I. Das mit der Revision angefochtene Urteil ist dem ... Sparkassenverband und Giroverband - Prüfstelle - (Verband), der die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) vertreten hatte, durch Postzustellungsurkunde (PZU) gemäß § 53 Abs 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), § 184 der Zivilprozeßordnung (ZPO) am 25. März 1976 zugestellt worden. In der im Urteil enthaltenen Rechtsmittelbelehrung ist ua ausgeführt, daß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder, falls das Verfahren bis zum 31. Dezember 1978 beim BFH anhängig geworden ist, durch einen Steuerbevollmächtigten vertreten lassen müsse; das gelte auch für die Einlegung der Revision.
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