BFH vom 24.01.1975
VI R 148/72
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; WGG (i.d.F. vom 1. April 1965) § 21 Abs. 2, § 31 Abs. 1, § 32 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 9
BStBl II 1975, 382

BFH - 24.01.1975 (VI R 148/72) - DRsp Nr. 1997/12418

BFH, vom 24.01.1975 - Aktenzeichen VI R 148/72

DRsp Nr. 1997/12418

»Ein Rechtsbehelfsverfahren gegen einen die Einkommensteuer auf 0 DM festsetzenden Steuerbescheid ist mangels Beschwer auch dann unzulässig, wenn in einem Wohngeldverfahren nach dem Wohngeldgesetz höhere Werbungskosten geltend gemacht werden, als das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt hat.«

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; WGG (i.d.F. vom 1. April 1965) § 21 Abs. 2, § 31 Abs. 1, § 32 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der verheiratet ist und sieben Kinder hat, wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) im Jahr 1969 mit 0 DM zur Einkommensteuer veranlagt. Das FA berücksichtigte dabei Werbungskosten in Höhe von 4.675 DM.

Mit dem Einspruch begehrte der Kläger die Anerkennung höherer Werbungskosten.

Das FA verwarf den Einspruch mangels Beschwer als unzulässig.