I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der verheiratet ist und sieben Kinder hat, wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) im Jahr 1969 mit 0 DM zur Einkommensteuer veranlagt. Das FA berücksichtigte dabei Werbungskosten in Höhe von 4.675 DM.
Mit dem Einspruch begehrte der Kläger die Anerkennung höherer Werbungskosten.
Das FA verwarf den Einspruch mangels Beschwer als unzulässig.
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