BFH vom 24.01.1978
VII R 118/74
Normen:
BranntwMonG § 51b; FGO § 10 Abs. 3, § 126 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 153
BStBl II 1978, 228

BFH - 24.01.1978 (VII R 118/74) - DRsp Nr. 1997/13668

BFH, vom 24.01.1978 - Aktenzeichen VII R 118/74

DRsp Nr. 1997/13668

»1. Der Wert des Streitgegenstandes in einem die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung gemäß BranntwMonG § 51b betreffenden Rechtsstreit beträgt 50 % des Wertes der sichergestellten Gegenstände. 2. Beschlüsse, mit denen Revisionen gemäß FGO § 126 Abs. 1 als unzulässig verworfen werden, dürfen in der Besetzung von fünf Richtern gefällt werden, wenn sich die Unzulässigkeit während der Beratung über die Revision außerhalb der mündlichen Verhandlung herausstellt.«

Normenkette:

BranntwMonG § 51b; FGO § 10 Abs. 3, § 126 Abs. 1 ;

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) ordnete gemäß § 51b Abs 1 Nr 5 und 6 des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonG) mit Verfügung vom 14. September 1973 die Sicherstellung von 100 l Branntwein mit einer Stärke von 45Vol% (45 l W) sowie von zwei Steinkrügen an. Zur Begründung führte das HZA aus, die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) habe die Herkunft und den ordnungsgemäßen Erwerb des bei ihr vorgefundenen angeblichen Himbeergeistes nicht nachgewiesen.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Auch die dagegen erhobene Klage wurde abgewiesen. Das Urteil enthielt keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision. Das Finanzgericht (FG) setzte den Streitwert wie die Oberfinanzdirektion (OFD) in der Beschwerdeentscheidung auf 1.650 DM fest.