BFH vom 24.01.1985
IV R 249/82
Normen:
FGO § 40 Abs. 1, 2, § 44 Abs. 1 , § 47 Abs. 1 S. 2, § 63 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1 S. 2, § 126 Abs. 4;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 676

BFH - 24.01.1985 (IV R 249/82) - DRsp Nr. 1997/16273

BFH, vom 24.01.1985 - Aktenzeichen IV R 249/82

DRsp Nr. 1997/16273

»1. Die gesonderte Feststellung einer unzutreffenden Einkunftsart stellt eine Rechtsverletzung i.S. von § 40 Abs. 2 FGO dar. 2. Ein Heilmasseur ist auch insoweit heilberuflich tätig, als er Fangopackungen ohne Massage verabreicht.«

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 1, 2, § 44 Abs. 1 , § 47 Abs. 1 S. 2, § 63 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1 S. 2, § 126 Abs. 4;

Gründe:

I. Die klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR- (Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte -Klägerin-) betreibt nach ihrem Gesellschaftsvertrag seit dem 1. Juli 1975 eine Massagepraxis mit physiotherapeutischen Anwendungsmöglichkeiten. Ihre beiden Gesellschafter sind staatlich geprüfte Masseure und medizinische Bademeister. Die Dienstleistungen der Gesellschaft werden ausschließlich von den Gesellschaftern erbracht. Die Gesellschaft ist bei einigen Krankenkassen zugelassen und verfügt über eine Betriebserlaubnis des zuständigen Gesundheitsamtes.