BFH vom 24.03.1970
I R 141/69
Fundstellen:
BFHE 98, 531
BStBl II 1970, 501

BFH - 24.03.1970 (I R 141/69) - DRsp Nr. 1997/10092

BFH, vom 24.03.1970 - Aktenzeichen I R 141/69

DRsp Nr. 1997/10092

»Steuerbescheide und Einspruchsentscheidungen müssen - auch im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge - grundsätzlich den Namen, bei Kaufleuten die Firma, desjenigen enthalten, an den sie sich richten. Sie sind andernfalls unwirksam, auch wenn sie der Person, an die sie sich richten sollen, zugehen.«

I. Die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) ist die alleinige Erbin des Inhabers der Firma E.K.. Diese Firma wurde durch Umwandlung der F.K.-GmbH Rechtsnachfolgerin dieser Gesellschaft. Der Umwandlungsbeschluß wurde am 6. Juli 1960 in das Handelsregister eingetragen. Der Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) setzte die Körperschaftsteuer 1959/60 der GmbH ohne Gewährung der Vergünstigungen nach dem Umwandlungs-Steuergesetz (UmwStG) fest. Der Bescheid vom 8. Februar 1963 war an die Firma F.K.-GmbH gerichtet, ging aber dem E.K. zu. Dieser erhob Einspruch. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung erging in der "Körperschaftsteuersache der F.K.-GmbH" und war an die "Firma F.K.-GmbH" zu Händen der Herren Dr. M. und Dr. D. gerichtet.

Gegen die Einspruchsentscheidung legte E.K. Berufung ein, die nach dem Inkrafttreten der FGO als Klage behandelt wurde.