I. Die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) ist die alleinige Erbin des Inhabers der Firma E.K.. Diese Firma wurde durch Umwandlung der F.K.-GmbH Rechtsnachfolgerin dieser Gesellschaft. Der Umwandlungsbeschluß wurde am 6. Juli 1960 in das Handelsregister eingetragen. Der Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) setzte die Körperschaftsteuer 1959/60 der GmbH ohne Gewährung der Vergünstigungen nach dem Umwandlungs-Steuergesetz (UmwStG) fest. Der Bescheid vom 8. Februar 1963 war an die Firma F.K.-GmbH gerichtet, ging aber dem E.K. zu. Dieser erhob Einspruch. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung erging in der "Körperschaftsteuersache der F.K.-GmbH" und war an die "Firma F.K.-GmbH" zu Händen der Herren Dr. M. und Dr. D. gerichtet.
Gegen die Einspruchsentscheidung legte E.K. Berufung ein, die nach dem Inkrafttreten der FGO als Klage behandelt wurde.
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