I. Mit Beschluß vom 8. November 1973 III 102/72 hat das Finanzgericht (FG) Hamburg dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) aufgegeben, zu seiner Vertretung einen Bevollmächtigten zu bestellen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 27. März 1974 VI B 139/73 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Bevollmächtigten bestellt. Er wurde unter Hinweis auf den Gerichtsbeschluß vom 8. November 1973 zur mündlichen Verhandlung geladen, zu der er ohne Bevollmächtigten erschien. Die Klage wurde abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision.
II. Die Revision ist unzulässig.
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