Die Beschwerde ist unbegründet.
An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Antragstellerin hat unstreitig das vorgenannte Grundstück erworben. Dieser Vorgang unterliegt der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Das FA hat die Steuer nach einer Gegenleistung von .....DM festgesetzt, das ist der Kaufpreis abzüglich ....DM für das mitgekaufte Inventar.
Demgegenüber beruft sich die Antragstellerin auf die Steuerbefreiung nach § 11 Abs. 1 GrESBWG.
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