BFH vom 24.04.1985
II R 231/84
Fundstellen:
BStBl II 1985, 361

BFH - 24.04.1985 (II R 231/84) - DRsp Nr. 1997/16171

BFH, vom 24.04.1985 - Aktenzeichen II R 231/84

DRsp Nr. 1997/16171

»Bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens einer GmbH ist die Körperschaftsteuerschuld mit 56 v.H. des zu versteuernden Einkommens vom Rohbetriebsvermögen abzuziehen, wenn im maßgebenden Feststellungszeitpunkt ein Beschluß über die Gewinnausschüttung noch nicht vorliegt (Abweichung von BFHE 106, 110, BStBl II 1972, 693).«

I. Die Klägerin ist eine GmbH. Das Finanzamt -FA- (Revisionskläger) stellte den Einheitswert für das Betriebsvermögen der Klägerin zum 1. Januar 1978 auf 119.000 DM und zum 1. Januar 1979 auf 145.000 DM fest. Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, in den Vermögensaufstellungen für diese beiden Feststellungszeitpunkte seien beim Ansatz der Körperschaftsteuererstattungen bzw. -schulden entsprechend der Bilanzierung die Körperschaftsteuerminderungsbeträge gemäß §§ 27, 28 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in Höhe von 12.314 DM und von 16.560 DM schuldmindernd berücksichtigt. Diese Ansprüche seien erst nach dem jeweiligen Feststellungszeitpunkt durch den Beschluß der Gesellschafterversammlung über die Gewinnausschüttung entstanden. Die Gewinnausschüttung 1977 wurde im November 1978 und die Gewinnausschüttung 1978 im August 1979 beschlossen.

Der Einspruch war erfolglos.