Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) begehrt mit seinem Antrag vom 7. Februar 1976 die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für 1965 und 1966. Seinen Antrag, den er im wesentlichen mit persönlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten begründet hat, hat er ohne Hinzuziehung eines Bevollmächtigten gestellt.
Der Antrag ist unzulässig.
Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) muß sich jeder Beteiligte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 15. September 1975 durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder nach Maßgabe des Art. 2 Nr. 1 letzter Satz BFH-EntlastG durch einen Steuerbevollmächtigten vertreten lassen. Dieser Vertretungszwang gilt grundsätzlich für alle beim BFH anhängig werdenden Verfahren, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|