I. Streitig ist, ob der gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gerichtete einheitliche Gewerbesteuermeßbescheid 1967 nach § 92 Abs 2 der Reichsabgabenordnung (AO) idF des Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl I 1965, 1477, BStBl I 1965, 564) berichtigt werden konnte.
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