BFH vom 24.05.1977
IV R 44/74
Normen:
AO § 92 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 393
BStBl II 1977, 853

BFH - 24.05.1977 (IV R 44/74) - DRsp Nr. 1997/13525

BFH, vom 24.05.1977 - Aktenzeichen IV R 44/74

DRsp Nr. 1997/13525

»Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des AO § 92 Abs. 2 kommt nur bei mechanischen Versehen in Betracht. Sie ist daher nicht nur ausgeschlossen bei Denkfehlern, die sich auf die unmittelbare Rechtsanwendung beziehen, sondern auch bei Fehlern, die auf mangelnder Sachaufklärung oder auf der Nichtbeachtung feststehender Tatsachen bei der Entscheidung beruhen.«

Normenkette:

AO § 92 Abs. 2 ;

I. Streitig ist, ob der gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gerichtete einheitliche Gewerbesteuermeßbescheid 1967 nach § 92 Abs 2 der Reichsabgabenordnung (AO) idF des Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl I 1965, 1477, BStBl I 1965, 564) berichtigt werden konnte.