BFH vom 24.05.1977
IV R 45/76
Normen:
FGO § 118 Abs. 3, § 120 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 396
BStBl II 1977, 694

BFH - 24.05.1977 (IV R 45/76) - DRsp Nr. 1997/13439

BFH, vom 24.05.1977 - Aktenzeichen IV R 45/76

DRsp Nr. 1997/13439

»Wird die Revision nur auf die Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (FGO § 76) gestützt, so gehört zu den Tatsachen im Sinne des FGO § 120 Abs. 2, die den Verfahrensmangel ergeben und deren Bezeichnung die Revisionsbegründung enthalten muß, vor allem die genaue Angabe der Beweismittel, die das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich aber dem FG auch ohne besonderen Antrag als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen.«

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 3, § 120 Abs. 2 ;

I. Für den Veranlagungszeitraum 1961 ist im Revisionsverfahren in der Sache noch streitig, welcher Teil des bei der Veräußerung eines Forstreviers erzielten einheitlichen Veräußerungspreises im Hinblick auf § 4 Abs 1 letzter Satz des Einkommensteuergesetzes (EStG) aF auf den Grund und Boden und welcher Teil auf den Holzbestand entfällt.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) verkaufte am 21. Juli 1961 das Forstrevier "X" an das Land ... zum Preise von 1,6 Mio DM. Eine Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und aufstehendes Holz erfolgte nicht.

In der Einkommensteuererklärung 1961 setzte die Klägerin für das mitverkaufte aufstehende Holz einen Veräußerungsgewinn von 574.483 DM an, wobei sie für die Aussonderung des auf den Grund und Boden entfallenden Kaufpreises 8.000 DM je ha zugrunde legte.