BFH vom 24.05.1977
IV R 47/76
Normen:
AO § 215, § 216, § 219, § 233 Abs. 1 ; FGO § 48 Abs. 1, § 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 400
BStBl II 1977, 737

BFH - 24.05.1977 (IV R 47/76) - DRsp Nr. 1997/13466

BFH, vom 24.05.1977 - Aktenzeichen IV R 47/76

DRsp Nr. 1997/13466

»Lehnt das FA es ab, für eine KG, deren Kommanditisten Treuhänder für zahlreiche Treugeber sind, einen einheitlichen Gewinn- bzw. Verlustfeststellungsbescheid zu erlassen und den Treugebern entsprechende Verlustanteile zuzurechnen, weil die KG kein gewerbliches Unternehmen betreibe und weil die tatsächliche und rechtliche Stellung der Treuhänder-Kommanditisten im Verhältnis zum Komplementär so beschaffen sei, daß die Kommanditisten - wären sie auf eigene Rechnung beteiligt - nicht als Mitunternehmer und damit als Bezieher eigener gewerblicher Einkünfte gewertet werden könnten, so sind - neben der KG und dem Komplementär - nur die Treuhänder, nicht hingegen die einzelnen Treugeber befugt, gegen den Ablehnungsbescheid Rechtsbehelfe einzulegen, insbesondere Klage zu erheben. Demgemäß sind die Treugeber in einem von der KG oder den Treuhändern eingeleiteten Klageverfahren nicht notwendig beizuladen.«

Normenkette:

AO § 215, § 216, § 219, § 233 Abs. 1 ; FGO § 48 Abs. 1, § 60 Abs. 3 ;

Gründe: