I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1968 und der Gewerbesteuerveranlagung 1968, ob Zahlungen in Höhe von 455.002 DM Ausgaben für Wareneinkäufe und damit Betriebsausgaben waren.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr 1968 eine Fleischwarenfabrik und einen Großhandel mit Fleischwaren.
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