BFH vom 24.06.1976
IV R 101/75
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, 4, § 4 Abs. 1 ; FGO § 96 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 164
BStBl II 1976, 562

BFH - 24.06.1976 (IV R 101/75) - DRsp Nr. 1997/12927

BFH, vom 24.06.1976 - Aktenzeichen IV R 101/75

DRsp Nr. 1997/12927

»Grundsätzlich trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, daß Minderungen des Betriebsvermögens, die der Steuerpflichtige in seiner Buchführung als betrieblich veranlaßt ausgewiesen hat, tatsächlich betrieblich veranlaßt waren und deshalb Betriebsausgaben sind.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, 4, § 4 Abs. 1 ; FGO § 96 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1968 und der Gewerbesteuerveranlagung 1968, ob Zahlungen in Höhe von 455.002 DM Ausgaben für Wareneinkäufe und damit Betriebsausgaben waren.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr 1968 eine Fleischwarenfabrik und einen Großhandel mit Fleischwaren.