BFH vom 24.06.1981
I S 3/81
Normen:
FGO § 69 ; GewStG § 10a;
Fundstellen:
BFHE 133, 564
BStBl II 1981, 748

BFH - 24.06.1981 (I S 3/81) - DRsp Nr. 1997/15026

BFH, vom 24.06.1981 - Aktenzeichen I S 3/81

DRsp Nr. 1997/15026

»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß der Gesellschafter einer KG X, die ihrerseits Kommanditistin einer KG Y ist, in der Regel nicht als Mitunternehmer der KG Y anzusehen ist. Die KG Y ist daher nicht berechtigt, einen Gewerbeverlust eines Gesellschafters der KG X geltend zu machen.«

Normenkette:

FGO § 69 ; GewStG § 10a;

In dem mit der Revision beim erkennenden Senat anhängigen Hauptverfahren geht es darum, ob die Antragstellerin, Klägerin und Revisionsklägerin (Antragstellerin) in den Streitjahren 1970 und 1971 einen Verlustabzug nach § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in Anspruch nehmen kann. An der KG A waren bis 30. September 1970 (Ende des Wirtschaftsjahres/Geschäftsjahres 1969/1970) A und sein Sohn B als persönlich haftende Gesellschafter und C als Kommanditistin beteiligt. Die KG hatte in den Jahren 1966 bis 1970 (30. September) erhebliche Verluste erlitten. Zum 30. September 1970 machte B von dem ihm im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Recht, das Geschäft mit Aktiven und Passiven ohne Liquidation zu übernehmen, Gebrauch.

In einer Präambel zu dem auf 1. Oktober 1970 datierten Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin KG Y heißt es nach Darstellung der bisherigen Beteiligungsverhältnisse und nach der Feststellung der Geschäftsübernahme durch B: