BFH vom 24.06.1982
IV B 3/82
Normen:
FGO § 114 Abs. 1, 4, § 100 Abs. 1 Satz 4;
Fundstellen:
BFHE 136, 192
BStBl II 1982, 659

BFH - 24.06.1982 (IV B 3/82) - DRsp Nr. 1997/15355

BFH, vom 24.06.1982 - Aktenzeichen IV B 3/82

DRsp Nr. 1997/15355

»Hat das FA eine Außenprüfung durchgeführt, so kann die Verwertung der dadurch erlangten Erkenntnisse nur verhindert werden, wenn die Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung festgestellt wird. Ob im Falle einer nichtigen Anordnung etwas anderes gilt, bleibt offen. Vorläufiger Rechtsschutz kann in diesem Stadium nur durch Aussetzung der Vollziehung der aufgrund der Prüfung ergehenden Steuerbescheide, nicht aber durch eine einstweilige Anordnung erlangt werden, die dem FA die Auswertung der Prüfungsfeststellungen untersagt.«

Normenkette:

FGO § 114 Abs. 1, 4, § 100 Abs. 1 Satz 4;