BFH vom 24.07.1973
IV R 198/68
Normen:
FGO § 184 ;
Fundstellen:
BFHE 110, 229
BStBl II 1973, 823

BFH - 24.07.1973 (IV R 198/68) - DRsp Nr. 1997/11708

BFH, vom 24.07.1973 - Aktenzeichen IV R 198/68

DRsp Nr. 1997/11708

»Die nach § 184 Abs. 2 Nr. 2 FGO zulässige Berufung (Klage) des FA-Vorstehers gegen eine für den Steuerpflichtigen günstige Einspruchsentscheidung des Steuerausschusses kann nicht zu einer Schlechterstellung des Steuerpflichtigen über den mit dem Einspruch angegriffenen Steuerbescheid hinaus führen.«

Normenkette:

FGO § 184 ;

I. Zu entscheiden ist in der Sache der einheitlichen Gewinnfeststellung 1958, ob auf die Berufung eines Vorstehers des Finanzamts gegen die für den Steuerpflichtigen günstige Einspruchsentscheidung eines Steuerausschusses auch nach Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein höherer Gewinn als in dem durch Einspruch angegriffenen Feststellungsbescheid festgestellt werden kann.

Die Revisionsbeklagte, eine Erbengemeinschaft, hatte ihr Grundstück mit Gebäude an eine GmbH verpachtet. Die Gesellschafter der GmbH waren bis zum 1. Mai 1958 überwiegend Mitglieder der Erbengemeinschaft, so daß bis zu diesem Tag unstreitig die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung gegeben waren.