I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt den Einzelhandel mit Uhren und Schmuckwaren.
Bei einer Betriebsprüfung, die die Veranlagungszeiträume 1959 bis 1962 umfaßte, stellte der Prüfer fest, daß Einzahlungen auf private Bankkonten in Höhe von etwa 60.000 DM nicht aus gebuchten Entnahmen geleistet sein konnten.
Wegen des für den Zeitraum vom 1. Januar 1959 bis zum 31. Dezember 1961 errechneten ungeklärten Vermögenszuwachses von 59.443 DM und wegen der Schwankungen bei den Rohgewinnaufschlägen schätzte der Prüfer den Gewinnen und Umsätzen der Kalenderjahre 1959 bis 1962 jeweils 24.000 DM hinzu. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) übernahm die Feststellungen des Prüfers und berichtigte für die Jahre 1959 bis 1962 die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide entsprechend. Der Einspruch dagegen blieb erfolglos.
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Da die Streitsache nur hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 1959 bis 1961 entscheidungsreif gewesen war, erkannte das Finanzgericht (FG) gemäß § 98 FGO durch Teilurteil, wobei es die Entscheidung über die Kosten dem Schlußurteil vorbehielt.
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