BFH vom 24.07.1975
IV B 38/75
Normen:
AO § 215 Abs. 2, § 216 ; EStG (1971) § 2a; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 273
BStBl II 1975, 774

BFH - 24.07.1975 (IV B 38/75) - DRsp Nr. 1997/12557

BFH, vom 24.07.1975 - Aktenzeichen IV B 38/75

DRsp Nr. 1997/12557

»1. Die Verfassungsmäßigkeit des § 2a EStG kann nicht im Rahmen eines Gewinnfeststellungsverfahrens (§ 215 Abs. 2 AO) geprüft werden, wenn dort Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung festgestellt werden; die verfassungsrechtliche Prüfung kann vielmehr nur im Rahmen eines Verfahrens über die Einkommensteuerveranlagung vorgenommen werden. 2. Dem Begehren, die Vollziehung eines Bescheides über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung auszusetzen, weil in diesem Bescheid ein Vermerk über die Nicht-Verrechenbarkeit von Verlustanteilen aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung (§ 2a EStG) enthalten ist, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis.«

Normenkette:

AO § 215 Abs. 2, § 216 ; EStG (1971) § 2a; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) waren Kommanditisten einer KG, über deren Vermögen im Jahre 1974 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Gegenstand des Unternehmens waren die gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung stellte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) die Einkünfte der KG für 1971 und 1972 mit Sammelbescheid vom 3. Januar 1975 einheitlich und gesondert wie folgt fest:

Gewinn aus Gewerbebetrieb 1971: -5.274.695 DM, Gewinn aus Gewerbebetrieb 1972: -2.071.431 DM.