BFH vom 24.07.1981
VI R 171/78
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1 Satz 2; FGO § 76 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 29
BStBl II 1981, 781

BFH - 24.07.1981 (VI R 171/78) - DRsp Nr. 1997/15043

BFH, vom 24.07.1981 - Aktenzeichen VI R 171/78

DRsp Nr. 1997/15043

»Auch ein besonders hoher, beruflich veranlaßter Verschleiß von bürgerlicher Kleidung kann grundsätzlich nicht zu einem Werbungskostenabzug führen, es sei denn, dieser Verschleiß ist von dem normalen Kleidungsverschleiß nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzbar (Einschränkung der Rechtsprechung in BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7).«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1 Satz 2; FGO § 76 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezieht als Kfz-Elektrikermeister Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1974 machte er u.a. folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend:

40,80 DM für einen Kittel, 90 DM für zwei Hosen, 90 DM für zwei Paar Schuhe, 72 DM für Hosenreinigung (24 x 3 DM), 36 DM für Besohlen der Schuhe und 6,50 DM für Schuhcreme.

Der Kläger legte dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) drei Bescheinigungen (von Kollegen und dem Arbeitgeber) vor, wonach er eine Hose und ein Paar Schuhe jeweils nur im Betrieb benutze und abends dort in seinem Spind zurücklasse. Außerdem machte er geltend, daß er "viel mit Säuren" arbeite und daß "seine Hosen davon nach 4 Wochen zerfressen sind, seine Schuhe bald danach".