BFH vom 24.08.1976
VII R 104/75
Normen:
FGO § 120 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 120, 20
BStBl II 1976, 788

BFH - 24.08.1976 (VII R 104/75) - DRsp Nr. 1997/13052

BFH, vom 24.08.1976 - Aktenzeichen VII R 104/75

DRsp Nr. 1997/13052

»Hatte der Revisionskläger vor dem FG mehrere Anträge gestellt und wurden diese vom FG teils als unzulässig, teils als unbegründet abgelehnt, so kann er die Forderung des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO nach einem "bestimmten" Antrag nur dadurch erfüllen, daß er deutlich erkennen läßt, in bezug auf welche Anträge er das FG-Urteil für falsch hält.«

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 2 Satz 2;

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist freiberuflich tätiger Diplomvolkswirt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) verweigerte ihm die Auskunft auf eine Anfrage wegen der von ihm für eine Firma beantragten Aussetzung oder Ermäßigung der fälligen Einkommensteuervorauszahlungen. Das FA wies darauf hin, daß er kein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sei. Mit der Klage begehrte der Kläger,

1. das Fa zu verurteilen, ihm auf Anfrage Auskunft zu erteilen über den Stand des von ihm für eine Firma eingereichten Antrags auf Ermäßigung der Einkommensteuervorauszahlungen;

2. festzustellen,

a) daß er befugt sei, für einen Steuerpflichtigen die Ermäßigung der Einkommensteuervorauszahlungen zu beantragen;